Hat es da nicht geklingelt? Ein Anruf in Abwesenheit? Na, dann rufe ich doch schnell mal zurück. Moment mal – lieber erst mal hingucken, ob man die Nummer überhaupt kennt, rät eine Bundesbehörde.
Was bei Ping-Anrufen zu tun ist
Lockrufe aus dem Ausland haben auch dieses Jahr für Ärger gesorgt bei Bundesbürgern. Im ersten Halbjahr 2019 habe es 21.580 Beschwerden wegen sogenannter Ping-Anrufe gegeben, teilte die Bundesnetzagentur der Deutschen Presse-Agentur mit. Zum Vergleich: Im gesamten Jahr 2018 waren es etwas weniger, und zwar 21.022. Das Beschwerdelevel ist also höher als zuvor, aber längst noch nicht so hoch wie im Jahr 2017 – da waren es 76.787 kritische Wortmeldungen wegen Rufnummernmissbrauchs. Die Lage war also schon mal schlimmer.
Bei Ping-Anrufen klingelt es nur kurz auf dem eigenen Handy, woraufhin man mitunter reflexhaft zurückruft – und dann im Ausland landet und hohe Gebühren zahlen muss. Die Auslandsnummern kommen einem bekannt vor, so hat die Vorwahl von Madagaskar nur eine Null mehr als die Vorwahl von Koblenz (0261), so ist es auch bei Liberia und Dortmund (0231). Diese Ähnlichkeit nutzen die Abzocker aus.
Schutzmaßnahmen zeigen Wirkung
Den Großteil der Beschwerden gab es in diesem Jahr bereits im Januar, danach sackte der Wert ab. Grund: Im Februar hatte die Bundesnetzagentur erneut angeordnet, dass bei 56 internationalen Vorwahlen eine kostenlose Preisansage vorgeschaltet werden muss. Diese Verpflichtung war Ende 2018 ausgelaufen. Anfang 2019 fielen dann wieder mehr Menschen auf die Abzockemasche rein, vermutlich weil sie die Ansage nicht gehört und somit nicht gewarnt worden waren. 19.035 Beschwerden bei der Bonner Regulierungsbehörde waren es im ersten Quartal und nur noch 2.545 im zweiten Quartal.
Schaden kann abgewendet werden
Die Netzagentur rät den Bürgern nicht zurückrufen, wenn aus den entsprechenden Ländern gar kein Anruf erwartet worden war. Wer doch auf die Masche reinfällt, kann seinem Ärger bei der Netzagentur Luft machen. Dann kann die Netzagentur einschreiten und unter anderem ein "Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot" verfügen – das heißt, dass die hohen Telefongebühren fürs Ausland doch nicht bezahlt werden müssen.
Im Juli verhängte die Behörde so ein Verbot wegen Lockrufen aus Südafrika. Allerdings: Ist die Rechnung schon beglichen und das Geld also schon weg, ist es zu spät. Dann hat der Geprellte zivilrechtliche Ansprüche gegen Unbekannte im fernen Ausland.